Moderne Tanzbühne Kirchheim/Teck e.V.

 

Satzung

 

 

 

der

 

 

 

„Moderne Tanzbühne Kirchheim/Teck e.V.“

 

 

 

in der Fassung vom 06.03.2019

 

 

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

 

1)         Der Verein führt den Namen „Moderne Tanzbühne Kirchheim/Teck e.V.“

 

2)        Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim/Teck und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

 

3)        Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

4)        Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.“

 

5)        Der Verein kann Mitgliedschaften in sonstigen Organisationen erwerben, sofern diese einen direkten Bezug zum Vereinsbetrieb besitzen.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1)         Der Verein „Moderne Tanzbühne Kirchheim/Teck e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2)        Der Verein dient der Erhaltung, Pflege und Förderung von tänzerischer Volkskunst, sowie moderner Tanzgestaltung. Der Verein hat die Aufgabe, insbesondere Kinder und Jugendliche für dieses Gebiet zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.

 

3)        Ein weiterer Satzungszweck ist die Pflege und Förderung des Amateurtanzsports als Leibesübung. Der Verein hat die Aufgabe, insbesondere Kinder und Jugendliche für dieses Gebiet zu begeistern und fördern.

 

4)        Der Satzungszweck wird verwirklicht:

 

4.1)      Sich in regelmäßigen Abständen zusammenzufinden um verschiedene Tänze einerseits zu erlernen und andererseits durch Tanztraining zu festigen. Im Rahmen von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen werden die Tänze dem Publikum vorgestellt. Das Publikum erhält dabei die Möglichkeit aktiv an den Vorstellungen teilzunehmen. Der Verein handelt aus der Überzeugung, dass Tanzen für die geistige, seelische und kulturelle Entwicklung unserer Jugend von unersetzbarem Wert ist. Für die Pflege und Förderung des Tanzes, in der Öffentlichkeit Verständnis und Mitarbeit zu erwirken, muss ein ständiges Bemühen sein. Der Verein führt die Veranstaltungen im allgemeinen Interesse des Publikums durch.

 

4.2)     Regelmäßig durch die Vereinsmitglieder amateurtanzsportliche Leistungen (Übungen) an Schulen, im Verein und in anderen Vereinen anzubieten und dadurch die Bildung, Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes. Dies wird bei Schulfesten oder Vereinsfeiern dem Publikum präsentiert.

 

5)        Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6)        Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft / Mitgliedsbeitrag

 

1)         Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die das 13. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

 

2)        Die Mitgliedschaft ist betragsfrei. Über Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

3)        Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines Antrags der Vorstand. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)         Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

 

2)        Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

 

3)        Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

§ 5 Ausschluss

 

1)         Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)         Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

 

2)        Aus der Mitgliedschaft ergibt sich kein Anspruch auf eine Rolle in einer Tanztheateraufführung.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1)         die Mitgliederversammlung,

 

2)        der Vorstand.

 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1)         Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Minderjährige Vereinsmitglieder erhalten kein Stimmrecht.

 

2)        Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

 

3)        Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.

 

 

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1)         Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstandsvorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Versammlung.

 

2)        Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

3)        Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1)         Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

 

2)        Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

 

3)        Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.

 

4)        Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

 

5)        Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

 

6)        Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

 

7)        Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

 

a) Aufgaben des Vereins

 

b) Mitgliedsbeiträge

 

8)        Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 11 Der Vorstand

 

1)         Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus: Vorsitzende/-r, Stellvertreter/-in, Schriftführer/-in, Schatzmeister/-in.

 

2)        Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 3 Vorstandsmitglieder verbleiben.

 

3)        Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

 

4)        Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

 

5)        Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 12 Aufgabenbereich des Vorstandes

 

1)         Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

 

2)        Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

 

3)        Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

 

4)        Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.

 

5)        Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

 

§ 13 Protokolle

 

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§ 14 Haftung

 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

 

 

§ 15 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

 

1)         Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

 

2)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kirchheim/Teck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, ersatzweise an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung kultureller Betätigungen. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

 

§ 16 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 17.04.2019 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.

 

 

 

 

 

Wernau, 17.04.2019